Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der PROGNIS GmbH


1. Allgemeines

(1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen (AGB) gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB sowie für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der PROGNIS GmbH. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen gelten diese auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

(2) Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn PROGNIS GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

(3) Abweichungen von diesen AGB und/oder Ergänzungen sowie Änderungen und Ergänzun­gen im Rahmen dieser AGB abgeschlossener Verträge bedürfen der Schriftform.

(4) PROGNIS GmbH ist berechtigt diese AGB zu ändern, indem sie Kunden im Einzelnen schriftlich über die Änderung informiert. Die Änderungen treten einen Monat nach Mitteilung in Kraft. Erfolgen die Änderungen zu Ungunsten des Kunden, kann dieser den Vertrag binnen eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung kündigen. Kündigt der Kunde nicht, wird die Änderung ihm gegenüber mit Ablauf der Monatsfrist wirksam.


2. Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote von PROGNIS GmbH sind - insbesondere hinsichtlich der Preise, der Menge, der Lieferfrist, der Liefermöglichkeiten und der Nebenleistungen - freibleibend.

(2) Die ausdrückliche Zusicherung von Eigenschaften bedarf der schriftlichen Bestätigung durch PROGNIS GmbH.

(3) Der Umfang der von PROGNIS GmbH zu erbringenden Leistungen wird allein durch die schriftlichen Ver­träge festgelegt. Es gelten ergänzend diese allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(4) PROGNIS GmbH behält sich zwingende, durch rechtliche oder technische Normen bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen bzw. von der Auftragsbestätigung vor.


3. Lieferfristen und Verzug

(1) Lieferfristen und Termine sind unverbindlich, sofern nicht gesondert vereinbart. Teillieferungen oder Teilleistungen sind zulässig.

(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, hat PROGNIS GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen PROGNIS GmbH die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des nicht erfüllten Teils ganz oder teil­weise vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer/Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung, mindestens jedoch 7 Werktage, berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Im Falle des Verzuges kann der Käufer/Auftraggeber eine Nachfrist setzen. Diese muss jedoch mindestens 14 Werktage betragen.

(5) Bei der Erstellung von Individualsoftware hat der Auftraggeber im Falle des Verzuges eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen setzen.

(6) Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Einhaltung sämtlicher Mitwirkungspflichten des Auftraggebers von Individualsoftware voraus.


4. Preise und Zahlung

(1) Die Preise eines Angebotes sind unverbindlich und verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Liefer- bzw. Erfüllungsort ausschließlich Mehrwertsteuer, Verpackung und Versicherung.

(2) Zahlungsziel für Dienstleistungsrechnungen ist 14 Tage nach Rechnungslegung ohne Abzug.

(3) Lieferungen von Hard- oder Software werden sofort zur Zahlung fällig. Wenn eine Lieferung von Hard- oder Software Teil eines Gesamtauftrages ist, wird eine Teilrechnung erstellt, die sofort zur Zahlung fällig ist.

(4) PROGNIS GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist PROGNIS GmbH berech­tigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(5) Wird das Zahlungsziel überschritten, hat der Auftraggeber/Käufer bankübliche Zinsen für Überziehungskre­dite, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentral­bank zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(6) Für jede Mahnung wird eine pauschale Gebühr von 5,00 Euro erhoben mit Ausnahme der Erstmahnung.

(7) Entsteht wegen einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung oder sonstiger für die Erstellung der Programme benötigter Unterlagen durch den Auftraggeber oder wegen sonstiger vom Auftraggeber verursach­ten Umstände für PROGNIS GmbH ein zusätzlicher Aufwand an Arbeits-, und/oder Wegezeit, so wird dieser Aufwand vom Auftraggeber zu den bei PROGNIS GmbH üblichen Sätzen vergütet. Gleiches gilt, soweit PROGNIS GmbH ihre Leistungen durch vom Käufer/Auftraggeber zu vertretenden Umstände, insbesondere durch Fehler in Unterlagen oder Daten, die PROGNIS GmbH vom Kunden für die Erstellung der Programme erhalten hat, nicht ordnungsgemäß erbringen kann.

(8) Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer/Vertragspartner nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Der Käufer/Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbe­stritten oder rechtskräftig sind.


5. Gefahrübergang

(1) Die Gefahr geht auf den Käufer/Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist.

(2) Verzögert sich die Versendung aufgrund einer Anweisung des Käufers, geht die Gefahr mit Herstellung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

(3) Bei der Erstellung von Individualsoftware geht die Gefahr mit Abnahme über. Das Gleiche gilt für eine Teilabnahme des erstellten Werkes.


6. Ausfuhrbestimmungen

(1) Die von PROGNIS GmbH vertriebenen Produkte können den europäischen/deutschen und/oder den US-Ausfuhrbestimmungen unterliegen. Jeder genehmigungspflichtige Export bedarf daher der Zustimmung der zuständigen Behörden.

(2) Zusätzlich kann sich eine Ausfuhrgenehmigungspflicht von Produkten durch deren Verwendungszweck und Endverbleib der Produkte ergeben.


7. Rücknahme von Waren ohne Rechtsverpflichtung

(1) Die Rücksendung von Geräten oder Waren ohne Rechtsverpflichtung der PROGNIS GmbH muss vorher schriftlich vereinbart sein. Bei unaufgefor­derter Rücksendung ist PROGNIS GmbH berechtigt, die Annahme der Sendung zu verweigern oder die Ware auf Kosten des Absenders zurückzuschicken.

(2) Software in geöffneter Verpackung oder mit beschädigtem Gebrauchssiegel ist von der Rücknahme ausgeschlossen.

(3) Bei vereinbarter Rücksendung von Waren trägt der Absender die Kosten für Verpackung und Fracht sowie die Aufwendungen, welche bei PROGNIS GmbH anfallen, um die Retoure zu bearbeiten und die zurückge­schickte Ware wieder verkaufsfähig zu machen.


8. Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist für Sach- und Rechtsmängel mit Ausnahme von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz beträgt ein Jahr.

(2) Offensichtliche Mängel hat der Anwender unverzüglich nach Lieferung gem. § 377 HGB anzuzeigen. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Ihr ist eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels beizufügen. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entfällt die Gewährleistung.

(3) Ziffer 2 gilt auch, wenn PROGNIS GmbH Produkte unkörperlich zum Download zur Verfügung stellt.

(4) PROGNIS GmbH ist nach eigener Wahl berechtigt, Mängel durch Beseitigung oder durch Lieferung mangel­freier Ware zu beheben. PROGNIS GmbH ist berechtigt, Mängel durch Überlassung eines neuen Releases zu beheben oder ohne zusätzliche Kosten für den Anwender solche Änderungen an dem Produkt durchzuführen, die aufgrund von Mängeln erforderlich werden, soweit dadurch die vertragsgegenständliche Leistung nicht mehr als nur unerheblich verändert wird.

(5) Soweit die Nutzung der Produkte durch den Mangel nicht unzumutbar eingeschränkt wird, beseitigt PROGNIS GmbH Mängel im Rahmen der Bereitstellung des nächsten Updates.

(6) Der Anwender unterstützt PROGNIS GmbH bei der Mängelbeseitigung und stellt insbesondere alle für die Mängelbeseitigung notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.

(7) Stellt sich heraus, dass vom Anwender angeforderte und von PROGNIS GmbH erbrachte Leistungen nicht aufgrund der Sachmängelgewährleistung zu erbringen waren, so hat der Anwender diese Leistungen zu vergüten und die PROGNIS GmbH entstandenen Kosten zu erstatten. PROGNIS GmbH wird bei der Berechnung ihre jeweils gültigen Stunden- und Reisekostensätze zugrunde legen.


9. Haftung

(1) PROGNIS GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der PROGNIS GmbH beruhen. Soweit der PROGNIS GmbH keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(2) PROGNIS GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern PROGNIS GmbH schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden maximal bis zur Höhe der Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversi­cherung von PROGNIS GmbH beschränkt.

(3) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Soweit nicht vorstehend etwas anderes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.


10. Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware und die erstellten Softwareprogramme bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigen­tum von PROGNIS GmbH.

(2) Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für PROGNIS GmbH zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluss dieser Vereinbarung an PROGNIS GmbH ab. PROGNIS GmbH nimmt die Abtretung an.

(3) Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Ware beziehungsweise der Weiterlizenzie­rung der Software entstehenden Forderungen an PROGNIS GmbH ab. Er ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen von PROGNIS GmbH hat er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner offen zu legen. PROGNIS GmbH ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Kunden offen zu legen.

(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - oder zu erwartender Zahlungsein­stellung ist PROGNIS GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzuneh­men oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind. PROGNIS GmbH ist berechtigt, die Vorbehalts­ware gegebenenfalls zu verwerten und unter Anrechnung auf offene Forderungen diese aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen.

(5) Bei einem Rücknahmerecht der PROGNIS GmbH gemäß vorstehendem Absatz ist PROGNIS GmbH berech­tigt, die sich noch im Besitz des Kunden befindliche Vorbehaltsware abzuholen. Der Kunde hat den zur Abho­lung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeitern von PROGNIS GmbH den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeit auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten.

(6) Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rück­tritt vom Vertrag.


11. Software und Urheberrecht

(1) Bei dem Verkauf von Standard-Software wird dem Käufer ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht eingeräumt. Es darf nur eine Kopie zum Zwecke der Sicherung erstellt werden, falls diese nicht mitgeliefert wird. Es gelten die Lizenzbedingungen der jeweiligen Softwarehersteller.

(2) Bei der Erstellung von Individualsoftware bleibt PROGNIS GmbH Urheber der erstellten Programme.

(3) Das Nutzungsrecht und dessen Umfang sowie das Verwertungsrecht von Individualsoftware kann nur durch einen schriftlichen Lizenzvertrag übertragen werden. Die Überlassung des Quellcodes bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.


12. Zusatzbestimmungen für Seminare, Schulungen, Workshops und Konferenzen (Veranstaltungen)

a) Anmeldung

Die Anmeldung zur Teilnahme an unseren Veranstaltungen muss schriftlich erfolgen. Sie kann über das Buchungssystem auf unserer Homepage oder per E-Mail oder Fax vorgenommen werden. Anmeldungen werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Einganges und nur bis zum Anmeldeschluss berücksichtigt. Durch Anklicken des Buttons "Jetzt zahlungspflichtig anmelden" im Bereich "Jetzt buchen" der jeweiligen Seminarbeschreibung auf unserer Internetpräsenz gibt der Kunde ein verbindliches Kaufangebot ab. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Bestätigung der Anmeldung zustande.

b) Art und Umfang der Leistung

(1) PROGNIS GmbH organisiert Seminare zu Themen aus Business Intelligence und Projektmanagement. Sofern für die Durchführung des Seminars Hardware (Computer, Notebook etc) und Software benötigt werden, müssen diese von den Teilnehmer selbst bereitgestellt werden. Die notwendigen Systemvoraussetzungen sind der jeweiligen Seminarbeschreibung bzw. Seminarbestätigung zu entnehmen. 

(2) Die Leistungen werden gemäß der Leistungsbeschreibung unserer Internetseite oder dem Seminarprospekt erbracht. Die Mindesteilnehmerzahl für Seminare liegt bei vier Teilnehmern. Wird die Mindestteilnehmerzahl unterschritten, ist PROGNIS GmbH berechtigt das Seminar abzusagen. PROGNIS GmbH bemüht sich jedoch, das Seminar auch bei weniger Teilnehmern durchzuführen. In diesem Fall können sich die Bedingungen des Angebots ändern und werden rechtzeitig im Vorfeld des Seminars direkt mit dem Kunden vereinbart.

(3) Die Teilnehmer erhalten Seminarunterlagen, die den Inhalt der Veranstaltung begleiten und das Nachlesen ermöglichen, soweit nichts anderes vereinbart ist. 

(4) Jedes Seminar schließt mit einer Prüfung ab, um den Erfolg des Seminars zu gewährleisten und zu dokumentieren. Bei bestandener Prüfung erhält der Seminarteilnehmer ein Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme an der Veranstaltung.

(5) Auf Wunsch bietet PROGNIS GmbH Seminare auch als Firmenveranstaltungen direkt in den Räumen des Kunden und speziell zugeschnitten auf dessen Bedürfnisse und Daten an.

(6) Bei Seminaren im Hause des Kunden stellt dieser die notwendige und geeignete Infrastruktur, insbesondere Seminarräumlichkeiten und Seminarausstattung, installierte Software und Hardware sowie Zugriffsrechte für die Teilnehmer und Dozenten zu Verfügung. Auf Nachfrage stellt PROGNIS GmbH eine Übersicht über die notwendigen Voraussetzungen dem Kunden rechtzeitig im Vorfeld der Veranstaltung zur Verfügung. Art, Umfang und Preis der Seminarunterlagen bei Firmenveranstaltungen werden vertraglich vereinbart.

(7) Für die Reservierung der Reisen zum Veranstaltungsort und Buchung von Hotelzimmern ist der Kunde selbst verantwortlich. Bei unverschuldetem Ausfall oder Absage der Veranstaltung können keine Ersatzansprüche gegenüber PROGNIS GmbH geltend gemacht werden.

c) Rücktritt, Stornierung, Umbuchung

(1) Der Teilnehmer kann bei Seminaren bis 14 Werktage vor Beginn der Veranstaltung ohne Angabe von Gründen vom Vertrag kostenfrei zurücktreten. Im Falle einer Stornierung, die nach diesem Zeitpunkt - jedoch spätestens 7 Tage vor Seminarbeginn eingeht - werden 50% des Seminarpreises berechnet. Bei einer Stornierung nach diesem Zeitpunkt oder bei Nichtteilnahme werden 100% des Seminarpreises berechnet.

(2) Der Teilnehmer wird von seiner Zahlungsverpflichtung frei, wenn er einen geeigneten Ersatzteilnehmer gemäß den Zugangsvoraussetzungen des Seminars stellt. Sollte dem gestellten Ersatzteilnehmer die Zugangsvoraussetzungen fehlen, behält sich PROGNIS GmbH das Recht vor, den Ersatzteilnehmer nicht zu akzeptieren.

(3) Der Rücktritt oder die Stornierung hat schriftlich oder in Textform zu erfolgen. Maßgebender Zeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei der PROGNIS GmbH.

(4) Der Kunde ist jederzeit berechtigt nachzuweisen, dass durch die Stornierung kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.

(5) Für Firmenveranstaltungen oder individuelle Angebote werden Rücktritt und Stornierung gesondert vertraglich vereinbart.

d) Absage von Verstaltungen

(1) PROGNIS GmbH ist berechtigt, Veranstaltungen bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn ohne Begründung abzusagen oder räumlich zu verlegen und/oder ersatzweise einen anderen Termin zu benennen.

(2) PROGNIS GmbH ist berechtigt, bei Vorliegen höherer Gewalt oder bei ungenügender Beteiligung Veranstaltungen abzusagen. Der Teilnehmer wird unverzüglich informiert und bereits gezahltes Entgelt wird erstattet. 

(3) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen PROGNIS zum Rücktritt vom Seminarvertrag. PROGNIS GmbH wird jedoch versuchen, die Erfüllung der übernommenen Auftragsverpflichtungen um die Dauer der Behinderung und über eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.

(4) Ein Rücktrittsrecht steht PROGNIS GmbH weiterhin bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl zu, sowie bei Ausfall des Referenten ohne Verschulden von PROGNIS GmbH, insbesondere bei Erkrankung des Referenten. Als unverschuldeter Ausfall des Referenten gelten auch Umstände die eine Anreise des Referenten zum Seminarort für einen erheblichen Zeitraum verhindern, wenn im Rahmen der Reiseplanung die verkehrsübliche Sorgfalt beachtet wurde.

(5) Bei Ausübung der vorstehenden Rücktrittsrechte werden bereits bezahlte Seminargebühren zurückerstattet, sofern nicht einvernehmlich ein Ausweichtermin vereinbart wird. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, siehe auch Punkt "9. Haftung".

e) Fälligkeit, Zahlung, Verzug

(1) Das Teilnehmerentgelt ist ohne Abzug sofort mit Rechnungsstellung fällig, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Die Zahlung hat unter Angabe der vollständigen Rechnungsnummer und Bezeichnung der Veranstaltung zu erfolgen.

(2) Eine Zahlung gilt als eingegangen, sobald der Gegenwert dem Konto der PROGNIS GmbH gutgeschrieben wurde. Sofern Rechnungen überfällig sind, werden eingehende Zahlungen zunächst auf eventuelle Kosten und Zinsen, sodann auf die älteste Forderung berechnet.

(3) Verpflegung während des Seminars werden gesondert berechnet, sofern nichts anderes ausdrücklich zugesagt ist.

(4) Eine nur zeitweise Teilnahme an gebuchten Veranstaltung berechtigt nicht zur Minderung der Rechnung.

f) Dozentenwechsel

Soweit der Gesamtzuschnitt der Veranstaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird, berechtigen der Wechsel von Dozenten/Trainer oder Verschiebungen von Ort oder im Ablaufplan weder zum Rücktritt vom Vertrag, noch zur Minderung des Entgelts. Die Möglichkeit zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

g) Urheberrecht

Verwendete Computersoftware und Seminarunterlagen sind urheberrechtlich geschützt. Die Nutzungsrechte der Seminarunterlagen liegen bei PROGNIS GmbH. Eine Vervielfältigung ist ausgeschlossen. Die Unterlagen sind nur zum persönlichen Gebrauch der Seminarteilnehmer bestimmt. Jede weitere Verwendung bedarf der schriftlichen Genehmigung durch PROGNIS GmbH. Eine Veröffentlichung, auch auszugsweise, ist untersagt.


13. Abtretbarkeit von Ansprüchen

(1) Der Kunde ist nicht berechtigt, mit PROGNIS GmbH geschlossene Verträge als Ganzes oder einzelne Rechte oder Pflichten hieraus abzutreten oder sonstige Rechte und Pflichten aus mit PROGNIS GmbH geschlossenen Verträgen ohne Zustimmung von PROGNIS GmbH ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.


14. Datenschutz

(1) Die Verwendung der personenbezogenen Daten des Kunden erfolgt grundsätzlich ausschließlich zum Zwecke der Abwicklung des mit dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnisses. 

(2) Ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden wird PROGNIS GmbH im Übrigen die Daten des Kunden nicht an Dritte verkaufen oder anderweitig weitergeben. Etwas anderes gilt nur, soweit hierfür eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder soweit dies zur Durchsetzung unserer Rechte erforderlich ist, insbesondere zur Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden.


15. Schlussbestimmungen, Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Nebenabreden sind nicht getroffen. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

(2) Für die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Nürnberg.